„Alte-Hasen“ in der Falle
Vermittler, die in einem Jahr eine Negativmeldung vorgelegt haben, kommen nicht in den Genuss der Sonderregelung für die Sachkundeprüfung.
Die Regulierung der Kapitalanlagevermittlung durch freie Vermittler geht in die letzte Runde. Am 27. Oktober 2011 hat der Bundestag den Gesetzesentwurf verabschiedet – €uro FundResearch berichtete. Das „Gesetz zur Novellierung des
Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts“ wird mit großer Wahrscheinlichkeit noch Ende 2011 verkündet, sobald es den Bundesrat am 25. November 2011 passiert hat.
Erfreulich für erfahrene Vermittler: Sie kommen um eine vorgeschriebene Sachkundeprüfung bei der IHK herum, wenn sie seit 1. Januar 2006 ununterbrochen tätig waren.Die „Alte-Hasen-Regelung“ hat
aber einige Tücken. „Wer dem Gewerbeamt eine Negativmeldung vorgelegt hat, hat damit unwiderruflich eine Unterbrechung seiner Tätigkeit als Kapitalanlagevermittler belegt“, so der auf
Kapitalanlagevermittler spezialisierte Rechtsanwalts Dietmar Goerz von der Kanzlei GPC Law aus Berlin und bringt es auf folgende Formel: „Negativmeldung vorgelegt, heißt Qualifikation
vorweisen!“.
Der Nachweis der ununterbrochenen selbstständigen Tätigkeit kann nur durch die lückenlose Vorlage der nach § 16 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) erforderlichen Prüfberichte erbracht
werden. Daraus folgt zweierlei: Von der „Alte-Hasen-Regelung“ kann nur Gebrauch machen, wem vor dem Beginn des Jahres 2006 überhaupt eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO erteilt wurde und wer
diese noch immer inne hält. Ist dies der Fall, führt dies aber nicht automatisch zur Befreiung vom Sachkundenachweis. Außerdem muss für jedes Jahr seit 2006 der Prüfbericht beim Gewerbeamt
eingereicht worden sein.
In vielen Fällen haben Vermittler in einem oder mehreren Jahren dem Gewerbeamt als Ersatz für den Prüfbericht aber eine Negativmeldung vorgelegt. Eine Negativmeldung ist ausreichend, wenn in einem
bestimmten Zeitraum keine Kapitalanlagen vermittelt wurden. „Wer dem Gewerbeamt jedoch bereits eine Negativmeldung vorgelegt hat, hat damit unwiderruflich eine Unterbrechung seiner Tätigkeit als
Kapitalanlagevermittler belegt“, so Rechtsanwalt Goerz. In diesen Fällen muss, auch wenn eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO vor Beginn des Jahres 2006 vorlag, eine Sachkundeprüfung oder eine
bestimmte Aus- oder Fortbildung nachgewiesen werden. Goerz bringt das auf folgende Formel: „Negativmeldung vorgelegt, heißt Qualifikation vorweisen!“.
Noch problematischer ist, wenn zwar Kapitalanlagen vermittelt wurden und daher keine Negativmeldung erfolgte, aber für einen längeren Zeitraum auch keine Prüfberichte eingereicht wurden. „Da viele
Gewerbeämter die Vorlage der Prüfberichte nicht regelmäßig kontrollieren, haben sich viele Vermittler die Einreichung gespart“, wie Rechtsanwalt Goerz aus seiner Beratungspraxis weiß. Vermittler.
auf die das zutrifft, könnten deshalb auf die Idee kommen, die Berichte nachzureichen, um sich die „Alte-Hasen-Regelung“ zu sichern.
„Theoretisch ginge das“, meint Goerz. Zwar sehe die MaBV vor, dass die Berichte bis zum Ende des folgenden Jahres eingereicht werden müssen. Die Pflicht zur Vorlage bleibe danach aber weiter
bestehen. Somit müsse es grundsätzlich auch möglich sein, unter Umständen für mehrere Jahre, die Berichte nachzureichen.
„Ein Nachreichen von Prüfberichten bringt weitreichende Konsequenzen mit sich“, so der Rechtsanwalt. Nach seiner Ansicht kann beim Nachreichen der Prüfberichte schnell ein vierstelliger Betrag
zusammen kommen. Denn einerseits müssen die Kosten für einen geeigneten Prüfer aufgewandt werden, der mehrere zurückliegende Jahre prüfen muss. Steuerberater sind dabei keine geeigneten Prüfer.
Wenn die Pflicht zur Vorlage des Prüfberichtes verletzt wird, so ist dies zudem eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu fünftausend Euro geahndet werden kann. Bei der Festsetzung
des Bußgeldes würde verschärfend berücksichtigt werden, dass die Prüfberichte für mehrere Jahre nicht vorgelegt wurden.
Damit nicht genug: Eine Gewerbeerlaubnis kann entzogen werden, wenn der Gewerbetreibende im Sinne des Gewerberechts unzuverlässig ist. Als unzuverlässig gilt in erster Linie, wer ein
Vermögensdelikt begangen hat. Eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Gewerberechts kann sich aber auch aus anderen Gründen ergeben. Beispielsweise bei einer wiederholten Weigerung, Prüfberichte
abzugeben. „Ein solcher Fall ist bereits höchstrichterlich entschieden worden“ ,so Goerz. Er verweist auf die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshof aus dem Jahre 1996 (Aktenzeichen: 8 UE 3817/95). „In solchen Fällen sollte das weitere Vorgehen unbedingt mit einem Anwalt abgestimmt werden, um die Situation nicht zu
verschlimmbessern.“
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