Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen

Auswirkungen auf den Vertrieb von Versicherungen mit separaten Kostenvereinbarungen

16.08.2012 Nach einem Entwurf des Bundesministeriums der Justiz soll das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bezüglich des Widerrufs von Versicherungsverträgen (§ 9 VVG) geändert werden. Danach soll der Versicherungsnehmer an einen dem Versicherungsvertrag „hinzugefügten Vertrag“ nicht mehr gebunden sein, wenn er den Versicherungsvertrag wirksam widerruft. Die Regelung unterscheidet nicht nach Vertriebswegen und ist daher nicht auf den Fernabsatz beschränkt. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein „hinzugefügter Vertrag“ vorliegt, soll es darauf ankommen, ob die betroffenen Verträge zueinander im Verhältnis von Haupt- und Nebenvertrag im Sinne eines Zusatzvertrags stehen und ob beide Verträge in einem engen zeitlichen Zusammenhang geschlossen wurden.

Rechtsanwalt Oliver Korn, von der auf Finanzdienstleister spezialisierten Rechtsanwaltsgesellschaft GPC Law, stellt hierzu fest: „Die geplante Änderung des VVG hat u.a. Auswirkungen auf Vereinbarungen, die zusätzlich zu einem Versicherungsvertrag abgeschlossen werden und den Kunden separat zur Übernahme der Vertriebskosten verpflichten.“ „Wird der Versicherungsvertrag wirksam widerrufen, würde nach der neuen Regelung bspw. auch eine gleichzeitig neben einer Lebensversicherung abgeschlossene Vereinbarung zur Deckung von Abschluss- und Vertriebskosten wegfallen“, meint Korn. Besonders brisant ist in diesem Zusammenhang: Bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung des Kunden über das Widerrufsrecht, kann dieses unter bestimmten Voraussetzungen unbegrenzt ausgeübt werden. „Im Ergebnis könnte dann eine separate Kostenvereinbarung auch noch lange nach Ablauf von vierzehn Tagen nach Vertragsschluss entfallen. Wer Versicherungsverträge mit einer solchen Vereinbarung vertreibt, könnte auf diesem Wege sehr schnell seinen Anspruch auf Erstattung seiner Vertriebskosten ersatzlos verlieren, wenn die Regelung so Gesetz wird“, so der Berliner Anwalt.
Autor
RA Oliver Korn

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