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Bafin-Register: Fragen und Antworten zur Meldepflicht

Oliver Korn, GPC Law
Oliver Korn, GPC Law
Die Bafin hat bereits am 1. September eine Testdatenbank für Meldungen zum Mitarbeiter- und Beschwerderegister freigeschaltet. Damit sollen sich Banken und Finanzdienstleistungsinstitute frühzeitig mit der die Handhabung des neuen Meldesystems vertraut machen. Schließlich sind sie ab dem 1. November verpflichtet, der Behörde ihre Mitarbeiter sowie die Kundenbeschwerden zu melden.

Doch technische Fragen scheinen für Finanzdienstleister nicht das einzige Problem zu sein. Auch rechtliche Fragen bereiten ihnen Schwierigkeiten. „Insbesondere kleinere und mittlere Vermögensverwalter ohne eigene Rechtsabteilung sind verunsichert“, sagt Oliver Korn von der auf Finanzdienstleister spezialisierten Rechtsanwaltsgesellschaft GPC Law. Am häufigsten stellen seine Mandanten die Frage, wer eigentlich „Mitarbeiter“ ist. Viele wissen zudem nicht, wann eine Beanstandung auch wirklich eine „Beschwerde“ im Sinne der WpHG-Mitarbeiteranzeigenverordnung darstellt.

Für DAS INVESTMENT.com beantwortet der Anwalt die am häufigsten gestellten Fragen.

Frage: Ist jeder Mitarbeiter eines Instituts zu melden?

Oliver Korn: Nein. Mit Mitarbeiter sind nur die gemeint, die die Anlageberatung durchführen.

Frage:  Und was ist mit einem Vermögensverwalter, der lediglich Portfolioverwaltung macht?

Korn: Erbringt ein Finanzdienstleistungsinstitut lediglich Finanzportfolioverwaltung, so stellt dies keine Anlageberatung dar. Es gäbe dann auch keine Mitarbeiter in der Anlageberatung. In der Folge müsste auch kein Mitarbeiter gemeldet werden.

Ob das praktikabel ist, ist eine andere Frage. Denn viele Vermögensverwalter haben auch eine Erlaubnis für die Anlageberatung – also müsste jemand die auch erbringen. Ferner sind die Grenzen fließend, da ein Telefonat schnell faktisch in eine Anlageberatung münden kann. Ferner: was passiert, wenn niemand als „Mitarbeiter in der Anlageberatung“ bei einem Vermögensverwalter gemeldet ist und ein Schadensersatz fordernder Kunde behauptet – erfolgreich – eine (auch noch fehlerhafte) Anlageberatung. Ist das eine Obliegenheitsverletzung im versicherungsrechtlichen Sinne und verliert der Vermögensverwalter daher Deckungsschutz seines Vermögensschadenshaftpflichtversicherers?

Es spricht vieles dafür, dass auch bei einem „reinen“ Vermögensverwalter „Mitarbeiter in der Anlageberatung“ vorhanden und zu melden sind.