Anlageberater: GPC Law warnt vor Haftungsfallen

Einige deutsche Gerichte haben sich in diesem Jahr mit der Frage beschäftigt, auf welche Risiken ein Anlageberater bei der Fondsvermittlung seinen Kunden hinweisen muss. Die auf den Finanzdienstleistungssektor spezialisierte Anwaltskanzlei GPC Law hat den aktuellen Stand der Rechtsprechung zusammengefasst.

Dietmar Goerz, GPC Law

Muss ein Anlageberater bei der Vermittlung von Investmentanteilen auf das Risiko hinweisen, dass der Fonds geschlossen werden kann? Muss ein Anlageberater bei der Vermittlung von Anteilen an einem Investmentfonds den Kunden auf das Risiko hinweisen, dass die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile aussetzen kann? Mit dieser Frage haben sich jüngst verschiedene Gerichte auseinandergesetzt und sind zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen.

Das Landgericht Frankfurt ist laut GPC Law der Ansicht, dass es sich bei der Möglichkeit die Rücknahme von Anteilen auszusetzen, um einen „grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand handelt“, auf den der Anlageberater hinweisen müsse. Denn mit der Aussetzung bestehe ein „nicht unerhebliches Kapitalverlustrisiko“, das für diese Anlageform typisch sei und welches der Anleger regelmäßig nicht erkennen könne.

Ganz ähnlich hat demnach das Landgericht Berlin entschieden. Die Berliner Richter seien der Ansicht, dass ein offener Immobilienfonds im Jahre 2008 keine sichere Anlageform mehr war, die ein Anlageberater Anlegern mit geringer Risikobereitschaft ohne Hinweis auf die Risiken hätte empfehlen dürfen. Der Anlageberater hätte demnach damals auf die konkrete Gefahr der Schließung offener Immobilienfonds im Allgemeinen und des Wertverfalls von Immobilien im speziellen hinweisen müssen.

Die Richter werfen dem Anlageberater in diesem Fall unter anderem eine unzureichende Aufklärung über negative Presseberichte vor, so GPC Law. Denn im Rahmen einer sachgemäßen Aufklärung sei der Anlageberater nach herrschender Rechtsprechung verpflichtet, sich über die kritischen Stimmen in der Wirtschaftspresse zu unterrichten. Tue er dies nicht, so müsse der Anlageberater dies dem Anleger mitteilen. Denn bereits ab 2004 zeichneten sich Schwierigkeiten mit Immobilienfonds ab, die seit dem Jahre 2007 aufgrund der Entwicklung auf dem US-amerikanischen Immobilienmarkt in eine echte Immobilienkrise und anschließend in eine Weltwirtschaftskrise ausuferten.

 

Seite zwei: Anlageberater muss über wesentliche Umstände informieren

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