Honorarberatung durch Vertreter kann zulässig sein

Vergütungsvereinbarungen mit Versicherungsvertretern bei Nettopolicen

Bei der Vermittlung von Netto-Policen dürfen grundsätzlich nur Versicherungsmakler mit dem Versicherungsnehmer eine Vereinbarung über eine Vergütung vereinbaren. Einen eigenständigen Honoraranspruch dürfen Versicherungsvertreter von Versicherungsnehmern nicht fordern. Legt der Vertreter aber seine Vertreterstellung offen, so verstößt er nicht gegen Marktverhaltensregeln und handelt damit jedenfalls nicht wettbewerbswidrig.
Zwar verstößt der Versicherungsvertreter mit der Vereinbarung eines eigenständigen Honoraranspruchs gegen die Interessenwahrnehmungspflicht gegenüber seiner Versicherung aus dem Handelsvertretervertrag. Er überschreitet damit aber nicht den Umfang seiner Gewerbeerlaubnis für die Versicherungsvermittlung. Auch stellt die Vergütungsvereinbarung keine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung dar. Dass sich der Vermittler vom Kunden honorieren lässt, entspricht zwar nicht dem Schicksalsteilungsgrundsatz. Damit wird jedoch nicht von den wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen zulasten des Versicherungsnehmers abgewichen. Denn das Verhältnis zwischen dem Vertreter und seiner Versicherung betrifft weder das Wettbewerbsverhältnis zu Mitbewerbern, noch dient es dem Verbraucherschutz. Somit wird auch nicht gegen das Verbot der Verwendung unwirksamer AGB verstoßen.
Ein derartiges Vertriebsmodell stellt auch keine irreführende geschäftliche Handlung dar, wenn die Erstinformation vorgelegt und dadurch die Stellung als Versicherungsvertreter offen gelegt wird. Es fehlt dann an einer Täuschung über Person, Eigenschaft und Status des Vermittlers. Folglich wird auch nicht die Fehlvorstellung hervorgerufen, der Versicherungsnehmer würde die Vergütungsvereinbarung mit einem von ihm beauftragen Versicherungsmakler abschließen, der seine Interessen und nicht wie ein Vertreter die Interessen des Versicherers vertritt. Zudem liegt kein Verstoß gegen die Interessenwahrnehmungspflicht vor, wenn die Versicherung billigt, dass der Vertreter Vergütungsvereinbarungen mit seinen Kunden abschließt.
„Das Urteil bestätigt unsere Rechtsansicht, dass Versicherungsvertreter grundsätzlich keine eigenen Honorarvereinbarungen mit Versicherungsnehmer abschließen können. Darauf haben wir in unserer Broschüre zur Honorarberatung hingewiesen“, so Rechtsanwalt Dietmar Goerz. Der Berliner Anwalt von der auf Finanzdienstleister spezialisierten GPC Rechtsanwaltsgesellschaft mbH betont: „Man kann aber als Vertreter jedenfalls von anderen Vermittlern nicht abgemahnt werden, wenn man es trotzdem tut, insbesondere wenn die eigene Versicherung davon weiß.“
Autor
RA Dietmar Goerz

Rückfragen gern an:

Rechtsanwalt Dietmar Goerz
GPC Law
Dudenstrasse 10
10965 Berlin
Tel (030) 68 08 571 - 0
Fax (030) 68 08 571 - 9
www.gpc-law.de