Der Teufel liegt im Detail

16.04.2013 Nachher ist man immer schlauer. Dafür muss man als Vermittler aber nicht unbedingt haften. So ein BGH-Urteil zu Haftung des Anlageberaters wegen Verletzung seiner Prüfungspflichten.
Vermittler haften nicht, wenn sich später Positionen des Anlagekonzeptes als unzutreffend erweisen, die vorher im Rahmen der Plausibilitätsprüfung nicht erkennbar waren, so der BGH in einem aktuellen Urteil.

Mit der Aufnahme eines Beratungsgespräches zwischen Anlageberater und Kunde wird zumindest durch schlüssiges Handeln ein Beratungsvertrag abgeschlossen. Aus diesem folgt u. a. die Pflicht zur „objektgerechten“ Beratung. Danach hat der Anlageberater auf diejenigen Eigenschaften und Risiken des Anlageobjekts hinzuweisen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben. Wer eine Kapitalanlage einem Kunden empfehlen will, muss diese daher mit „kritischem Sachverstand“ prüfen. Wird diese Prüfung unterlassen, führt dies aber nur dann zu einer Haftung, wenn im Vorfeld ein Risiko erkennbar war über das aufgeklärt werden musste. Der Bundesgerichts (BGH) hat nun in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen,  wann so ein „begründeter Anlass“ besteht bzw ein Risiko erkennbar ist, also wann im Rahmen einer Prüfung den Angaben in einem Prospekt zu misstrauen ist oder vertiefte Nachforschungen zu betreiben sind.

Anlass für kritische Nachfragen bestehen nach Ansicht des BGH dann, wenn eine Position in einem Prospekt nicht plausibel ist. „Daher wird diese Prüfung auch „Plausibilitätsprüfung“ genannt“, so Rechtsanwalt Dietmar Goerz von der auf Haftungsprozesse im Finanzdienstleitungsbereich spezialisierten Kanzlei GPC Law. Eine Position in einem Prospekt sei unplausibel, so der BGH, wenn es in dem beabsichtigten Investitionsvorhaben für diese Position keinen nachvollziehbaren Grund gibt oder sich dessen Höhe offensichtlich außerhalb des vertretbaren Rahmens bewegt.

Jedoch müssen nach Ansicht der Karlsruher Richter Positionen in einem Prospekt, die im Verhältnis zu den Gesamtkosten eher geringfügig sind, auch nicht näher aufgeschlüsselt werden. Dies gelte insbesondere dann, wenn für den Anleger im Rahmen der Kostenzusammenstellung vor allem der jeweilige Gesamtbetrag der Position von Bedeutung ist. Denn der Gesamtbetrag gäbe Aufschluss darüber, welche Aufwendungen Vertriebskosten beziehungsweise sonstige „weiche“ Kosten sind und welche Beträge in das Investitionsobjekt investiert werden, deren Verkehrswert den Wert der Kapitalanlage ja im Wesentlichen bestimmt.

Irrelevant sei, wenn sich nach der Zeichnung der Kapitalanlage Positionen des Anlagekonzepts als unzutreffend erweisen, die vorher nicht erkennbar waren. Wenn sich einem Anlageberater beispielsweise nicht der Verdacht aufdrängen musste, dass es sich bei einer Kostenposition um versteckte Zuwendungen an den Gründungsgesellschafter handelt.

„Die Entscheidung ist ausnahmsweise mal wieder positiv für die Vermittler von Kapitalanlagen“, so Rechtsanwalt Goerz. „Es kommt nicht selten vor, dass Vermittler gemeinsam mit dem Produktgeber für Probleme innerhalb einer Kapitalanlage haftbar gemacht werden, die für sie  vorher nicht erkennbar waren. Das ist aber immer eine schwierige Frage. Daher ist es wichtig, wenn der in Regress genommene Vermittler einen Partner hat, der ihn in einem Schadensersatzprozess kompetent vertritt“, meint der Berliner Anwalt.
Autor
RA Dietmar Goerz

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