Provision auch für Vermittlerbetreuer

10.07.2013 Wann und wie lange hat ein Vermittlerbetreuer Anspruch auf eine Beteiligung an den Abschlussprovisionen der ihm unterstellten Untervermittler?
Unter welchen Voraussetzungen kann jemand Provisionen verlangen, der als selbständiger Gewerbetreibender einem Vertrieb geeignete Untervermittler mit dem Ziel zuführt, dass diese mit dem Vertrieb Vertriebsvereinbarungen eingehen und Produkte vermitteln? Also kurz gesagt, wann und wie lange hat ein solcher „Vermittlerbetreuer“ Anspruch auf eine Beteiligung an den Abschlussprovisionen der ihm unterstellten Untervermittler? Reicht es für die Zurechnung künftiger Vermittlungserfolge der unterstellten Untervermittler aus, dass der Vermittlerbetreuer die Vertriebsvereinbarungen zwischen Untervermittlern und Vertrieb vermittelt hat? Oder ist zusätzlich erforderlich, dass die jeweiligen Vertragsabschlüsse mit den Kunden zumindest mittelbar vom Vermittlerbetreuer weiter gefördert werden? Denn dann entfiele mit der Beendigung der zwischen Vermittlerbetreuer und Vertrieb geschlossenen Vereinbarung und der damit verbundenen Einstellung der Betreuungstätigkeit die Grundlage für den Provisionsanspruch.

Mit dieser Frage hat sich jüngst das OLG Hamm befasst. Nach Ansicht des Gerichts kann auch der Betreuer von Untervermittlern Handelsvertreter sein. Zwar erfülle jemand nicht die Voraussetzungen eines Handelsvertreters, der nur Geschäftsbeziehungen schafft, Kontakte pflegt und Kunden betreut, ohne einzelne Geschäfte zu vermitteln. Doch Gegenstand eines Handelsvertretervertrages könne auch die Vermittlung von Dienstleistungen sein. Bei einem Betreuer von Untervermittlern seien die vermittelten Geschäfte die Rechtsbeziehungen, die der Vertrieb mit den akquirierten Untervermittlern eingeht.

Die Tätigkeit eines Vermittlerbetreuers habe zwei Aspekte: Akquise und Betreuung. Jedenfalls sei die Akquise, also die Zuführung neuer Untervermittler, eine Handelsvertretertätigkeit. Der Vermittlerbetreuer leite seinen Provisionsanspruch nicht mittelbar aus der Mitverursachung der Vertragsabschlüsse mit den Kunden her, die die ihm zugeordneten Vermittler erzielt haben. Vielmehr entstünde der Provisionsanspruch unmittelbar durch die Vermittlung der vertraglichen Beziehung zwischen Vertrieb und Untervermittler.

Für die Zuführung neuer Vermittler während der Vertragslaufzeit könne der Vermittlerbetreuer daher auch nach Beendigung des Vertrages mit dem Vertrieb weiterhin Provisionen verlangen, wenn und soweit die vermittelten Untervermittler nach seinem Ausscheiden die Produkte der Vertriebes vermitteln. Denn bereits die Zuführung der Untervermittler an den Vertrieb sei das während des Vertragsverhältnisses abgeschlossene provisionspflichtige Geschäft. Nur die Höhe der vom Vermittlerbetreuer für die Zuführung von Untervermittlern verdienten Provision bemesse sich nach den von diesen Untervermittlern mit den Kunden erzielten Vertragsabschlüssen. Diese können auch nach Vertragsbeendigung stattfinden. Dies habe zur Folge, dass der Vermittlerbetreuer ohne zeitliche Begrenzung Provisionen verdient, solange die von ihm angeworbenen Untervermittler für den Vertrieb tätig sind. Dass der Vermittlerbetreuer daneben auch zu einer Betreuung der ihm unterstellten Untervermittler verpflichtet ist, die nach Vertragsbeendigung weder möglich und noch geschuldet ist, wirke sich allenfalls auf die Höhe des Provisionsanspruchs aus.

„Diese Entscheidung aus dem Bereich der Versicherungsvermittlung (Maklerbetreuer) ist auch auf Vermittlerbetreuer aus dem Kapitalanlagebereich („Sales Manager“) übertragbar“, meint Rechtsanwalt Dietmar Goerz. Seine Kanzlei ist auf Vertriebsunternehmen in Finanzdienstleistungsbereich spezialisiert. „Das vorliegend dargestellte Problem“,  so der Berliner Anwalt, „lässt sich aber vermeiden. Es besteht die Möglichkeit, in die Provisionsbestimmungen des Vertrages mit dem Vermittlerbetreuer eine entsprechende Provisionsverzichtsklausel aufzunehmen.“ Goerz rät zudem, soweit in einem Vertriebsunternehmen mit diesem Fall vergleichbare Verträge bestehen, diese durch einen Spezialisten überprüfen zu lassen.
Autor
RA Dietmar Goerz

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