Vorsicht vor dem KAGB, Genossen!

25.07.2013 Unterliegen Genossenschaften dem neuen Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)? Der Begriff „Investmentvermögen“ bereitet Kopfzerbrechen und sollte durch einen Experten eingeschätzt werden.
Zahlreiche Kapitalanlageformen sind vor dem Hintergrund des KAGB neu zu bewerten und so haben auch Vorstände von Genossenschaften sich die Frage zu stellen, ob für sie die Vorschriften des KAGB gelten oder nicht. Es gibt zwar Übergangsvorschriften und Bestandsschutzregeln. Allerdings werden fortlaufend neue Produkte aufgelegt, Gesellschaften dazu gegründet oder neue Anlagen getätigt.

„Die rechtliche Einordnung von Genossenschaften hat bereits in der Vergangenheit immer wieder für Diskussionen gesorgt. Auch vor dem Hintergrund des KAGB stehen Genossenschaften erneut im Fokus. Schaut man sich die sieben Kriterien für „Investmentvermögen“ an, so ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Genossenschaften diese erfüllen. Und dann unterfallen sie dem KAGB“, sagt Rechtsanwalt Oliver Korn von der auf Finanzdienstleistungsinstitute spezialisierten Rechtsanwaltsgesellschaft GPC Law.

Die BaFin hat dieses Problem ebenfalls erkannt und in ihrem aktuellen Auslegungsschreiben zum Anwendungsbereich des KAGB und zum Begriff des "Investmentvermögens" dazu Stellung bezogen.

Genossenschaften im Sinne des Genossenschaftsgesetzes sind Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren sozial oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Ob eine eingetragene Genossenschaft auch als „Investmentvermögen“ zu qualifizieren ist, ist nach Ansicht der BaFin abhängig vom Einzelfall und insbesondere von der Art der Genossenschaft. „Die BaFin hinterfragt dabei den Zweck der Genossenschaft. So soll z.B. eine Wohnungsgenossenschaft, deren Unternehmensgegenstand in der Versorgung ihrer Mitglieder mit Wohnraum besteht, in der Regel nicht die Voraussetzungen eines Investmentvermögens erfüllen. Bei einer Energiegenossenschaft z.B. könne das ganz anders zu beurteilen sein. Die Genossenschaft kann als Investmentvermögen einzuordnen sein, sofern deren Unternehmensgegenstand auf die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Erzeugung von Energien sowie auf den Absatz der gewonnenen Energien gerichtet sei und die Mitglieder vom Unternehmensgewinn eine Dividende auf ihre Einlage erhalten. Voraussetzung ist aber auch, dass sie die Anlage nicht selbst betreibt und damit nicht operativ tätig ist“, erläutert Rechtsanwalt Korn.

Entscheidend ist also, welchen Zweck die Gesellschaft verfolgt und wie diese organisiert ist.

Hintergrund der Diskussion ist das gerade erst zum 22.07.2013 in Kraft getretene neue Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Eine zentrale Frage dabei ist, für wen oder was gilt das KAGB eigentlich und was ist im Sinne des KAGB nunmehr ein „Investmentvermögen“.

Beim ersten Blick ins Gesetz scheint eigentlich alles klar und einfach zu sein. Das KAGB definiert den Begriff „Investmentvermögen“ eingangs und damit den Bereich, für den das Gesetz anzuwenden ist (§ 1 Absatz 1 Satz 1 KAGB). Investmentvermögen ist danach

• jeder Organismus
• für gemeinsame Anlagen,
• der von einer Anzahl von Anlegern
• Kapital einsammelt,
• um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie
• zum Nutzen dieser Anleger zu investieren
• und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist.

„Man möchte meinen, dass sieben Kriterien für die Definition des Begriffs „Investmentvermögen“ verständlich sind. Davon sind wir aber weit entfernt. Schon seit dem ersten Entwurf wird heftig diskutiert, wann ein Investmentvermögen vorliegt“, so der Berliner Anwalt. „Wir begrüßen daher die Klarstellung durch die BaFin“, so Korn weiter.

„Das KAGB ist komplex und hat einen breiten Anwendungsbereich, weshalb geklärt sein muss, ob ein Unternehmen darunter fällt oder nicht. Insbesondere Genossenschaften sollten von einem spezialisierten Anwalt rechtzeitig prüfen lassen, ob und wann sie Bestandsschutz genießen oder ob bei einer Neugründung das KAGB zu beachten ist. Dies gilt aber auch bei anderen Anlageformen. Denn die Folgen einer Nichtbeachtung sind gravierend. Verstöße gegen die Erlaubnispflicht stellen eine Straftat dar. Ferner gibt es eine Reihe an Bußgeldtatbeständen. Daneben führt die Nichtbeachtung des KAGB zu einer zivilrechtlichen Haftung. Somit sollten sich die Unternehmen nicht auf Glatteis begeben“ , empfiehlt Rechtsanwalt Korn.
Autor
RA Oliver Korn

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