Recht interessant!
RSS-Feed

Aktuelles

Hier finden Sie aktuelle Entscheidungen und Meldungen rund um alle Themenfelder, die für den Vertrieb von Kapitalanlagen, Versicherungen und Finanzierungen interessant sind.

Bleiben Sie stets auf dem Laufenden und abonnieren Sie die aktuellen Meldungen mittels RSS-Feed.

Honorarannahmeverbot und Provisionsabgabeverbot für Versicherungsvermittler

IDD Provisionsabgabeverbot.jpg
12.07.2016 Mit der Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD will der Gesetzgeber die Vergütungsregeln für Versicherungsvermittler verschärfen. Der Referentenentwurf enthält führt zudem einen neuen Beratertypus einen: den Honorar-Versicherungsberater. Versicherungsvermittler müssen sich auf stärkere Regulierung einstellen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 21. November 2016 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb – kurz IDD-Umsetzungsgesetz – veröffentlicht. Der Entwurf enthält starke Einschnitte für Versicherungsvermittler.

Zunächst einmal will der Gesetzgeber neben Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler als Versicherungsvermittler und dem bisherigen Versicherungsberater den Honorar-Versicherungsberater als weiteren Beratertypus einführen.  Dieser darf keine Vergütungen o.ä. von Versicherungsunternehmen erhalten. Seine Tätigkeit soll drei Bereiche umfassen:
  • die Beratung des Versicherungskunden bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder auch die rechtliche Beratung bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall,
  • die außergerichtliche Vertretung des Versicherungskunden gegenüber dem Versicherungsunternehmen
  • die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen an Versicherungskunden.
„Mit diesem neuen Typus des Honorar-Versicherungsberater sind Nachteile für Versicherungsvermittler, insbesondere Versicherungsmakler, verbunden. Denn zugleich will der Gesetzgeber regeln, dass  Versicherungsvermittler sich ihre Tätigkeit nur durch Versicherungsunternehmen vergüten lassen dürfen. Dieses Honorarannahmeverbot führt bspw. dazu, dass ein Versicherungsmakler keine Versicherungen mehr auf Honorarbasis vermitteln darf. Bisher konnten Versicherungsmakler sowohl auf Courtagebasis als auch auf Honorarbasis tätig werden und so ihren Kunden optimalen Versicherungsschutz besorgen. Dieser Einschnitt trifft daher sowohl Versicherungsvermittler als auch Versicherungskunden“, urteilt Rechtsanwalt Oliver Korn von der GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft.

„Auch dürfte es nun massive Abgrenzungsschwierigkeiten geben zu kaufmännischen Nebenleistungen, die nicht zur genuinen Vermittlungsleistung gehören, z.B. Online-Versicherungsordnern. Sollen solche Nebenleistungen – obwohl nicht zur Beratung und Vermittlung gehörend – plötzlich nicht mehr vergütbar sein, obwohl sie Mehrwerte bringen? Solche Tätigkeiten eines Versicherungsmaklers, die nicht der eigentlichen Maklerleistung zuzurechnen sind, müssen m.E. vergütbar sein. Das sollte der Gesetzgeber klarstellen“, so Rechtsanwalt Korn.

„Eine Möglichkeit der Honorarvergütung bleibt den Versicherungsmaklern jedoch. Die Ausnahme, Unternehmer bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten bleibt für Versicherungsmakler zumindest erhalten“, erklärt der Berliner Anwalt.

Der Entwurf sieht zudem vor, das bisherige Provisionsabgabeverbot gesetzlich zu regeln. Versicherungsvermittlern soll es untersagt sein, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. „Der Gesetzgeber will doch am bislang nicht verwaltungsgerichtsfesten Provisionsabgabeverbot festhalten. Das entspricht nicht dem Trend der Rechtsprechung. Denn das Oberlandesgericht Köln hat in einer aktuellen Entscheidung gerade erst festgestellt, dass sich bei einer Bemessung der Entgelte für die Beratungsleistungen nach den Regeln des freien Wettbewerbs am Markt langfristig angemessenere Beträge entwickeln werden als durch das Provisionsabgabeverbot, da dieses in erster Linie die finanziellen Interessen der bereits am Markt befindlichen Versicherungsvermittler absichere (Urteil vom 11.11.2016 - 6. U 176/15). Das Gericht geht demnach davon aus, dass das Provisionsabgabeverbot ein Fehlinstrument und antiquiert sei. Vor diesem Hintergrund dürfte sich die Frage stellen, ob der Gesetzgeber das tatsächlich umsetzen wird. Die Diskussion dürfte darum jedenfalls noch nicht erledigt sein“, so der auf die Finanzdienstleistungsbranche spezialisierte Rechtsanwalt Korn. Er fügt hinzu: „Ausgenommen sind geringwertige Belohnungen und Geschenke. Damit ist ein Wert von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr gemeint.“
Autor
RA Oliver Korn

Rückfragen gern an:

Rechtsanwalt Oliver Korn
GPC Law
Dudenstrasse 10
10965 Berlin
Tel (030) 68 08 571 - 0
Fax (030) 68 08 571 - 9
www.gpc-law.de