Wichtige Urteile für die Finanzbranche
11.12.2009

Anlageberater hat Informationen in der Wirtschaftspresse zu einer Anlage jedenfalls nach Ablauf von drei Tagen zur Kenntnis zu nehmen

BGH Urteil vom 05.11.2009, Az. III ZR 302/08

Ein Anlageberater ist im Rahmen eines Beratungsvertrages gehalten, eine Anlage, die er empfehlen will, mit kritischem Sachverstand zu prüfen, oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen. Er hat sich aktuelle Informationen über das Anlageobjekt zu verschaffen, das er empfehlen will. Im Allgemeinen kann der Anleger erwarten, dass sich sein Berater aktuelle Informationen über das Anlageprodukt beschafft und zeitnah Berichte in der Wirtschaftspresse zur Kenntnis nimmt. Deshalb ist für werktäglich erscheinende Presseerzeugnisse eine Kenntnisnahme nach Ablauf von drei Tagen nicht mehr pflichtgemäß. Dem Anlageberater wird durch diese engen zeitlichen Vorgaben auch nichts Unzumutbares abverlangt.