Aufgepasst, Vermittler! Webimpressum schnellstens nacharbeiten

08.07.2010 Aus einem durch GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gegen die Einzelhandelskette Fressnapf wegen Verstoßes gegen das Versicherungsvermittlerrecht erstrittenen Urteil (s. Pressemeldung vom 22.02.2010) sind die Anforderungen an das Webimpressum eines Versicherungsvermittlers abzuleiten.
Weil die Versicherungsvermittlung eine erlaubnispflichtige Tätigkeit ist, müssen im Webimpressum die Aufsichtbehörde, die zugehörige Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung und die berufsrechtlichen Regelungen genannt werden. Das schreibt das Telemediengesetz vor (§ 5 TMG).

Nach Ansicht des Berliner Rechtsanwaltes Dietmar Goerz bedeutet dies in der Praxis: „Jeder Versicherungsvermittler muss in seinem Webimpressum auf das zuständige Gewerbeamt, auf die Zwangsmitgliedschaft bei der örtlichen IHK und die Bestimmungen der Gewerbeordnung, des Versicherungsvertragsgesetzes und der Vermittlerverordnung hinweisen. Zudem ist anzugeben, ob man als Makler oder als ungebundener bzw. gebundener Vertreter tätig ist. In aller Regel fehlen diese Angaben bei den Vermittlern. Anderenfalls riskiert man eine Abmahnung.“