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Fehlende Dokumentation: Berater in der Beweispflicht

Wer berät, sollte das Gespräch gut dokumentieren - vor <br>Gericht könnte es sonst eine böse Überraschung geben. <br>Quelle: Fotolia
Wer berät, sollte das Gespräch gut dokumentieren - vor
Gericht könnte es sonst eine böse Überraschung geben.
Quelle: Fotolia
Im konkreten Fall hat das Saarländische Oberlandesgericht zur Beweislastverteilung bei der Beratungs- und Dokumentationspflicht in der Versicherungsvermittlung Stellung genommen (Urteil vom 27. Januar 2010 – Aktenzeichen: 5 U 337/09).

Sind Inhalt und Umfang eines Gesprächs zwischen Kunde und Vermittler streitig, so muss der Vermittler nachweisen, dass nach Inhalt und Umfang eine sachgerechte Aufklärung und Beratung erfolgt ist, so das Gericht. Ihn trifft die sogenannte „sekundäre Darlegungslast“.

Fehlt eine Beratungsdokumentation mit den angeblich erteilten Informationen sowie der ausgesprochenen Empfehlungen und Warnungen, dann muss nach Ansicht der Richter in Saarbrücken zwingend davon ausgegangen werden, dass eine Beratung tatsächlich nicht oder nur in dem festgehaltenen Umfang stattgefunden habe.

Zeugen aus dem Vertrieb zählen Der Vermittler muss dann nachweisen, dass er über die bestehende Dokumentation hinaus oder von ihr abweichend beraten hat. Dies kann vor Gericht auch durch eine Zeugenaussage bestätigt werden. Bei einer derartigen Sachlage könne der Kunde dann nicht mit Erfolg rügen, dass die Beweisaufnahme kein eindeutiges Ergebnis erzielt habe, so das Saarländisches Oberlandesgericht.

„Die Entscheidung verdeutlich, wie rigide die Beweislastverteilung bei den Beratungs- und Dokumentationspflichten in der Versicherungsvermittlung ist“, kommentiert Rechtsanwalt Dietmar Goerz von der auf Versicherungsvermittler spezialisierten GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. „In einem Gerichtsverfahren hilft dem Vermittler dann nur noch eine aussagekräftige Beratungsdokumentation oder ein guter Zeuge.

Im dem konkret in Saarbrücken verhandelten Fall hatte der beklagte Makler Glück. „Er konnte die mangelhafte Dokumentation der Beratung durch die Zeugenaussage eines angestellten Mitarbeiters wieder ausgleichen. Das muss nicht immer so laufen“, meint der Berliner Anwalt. Anspruchsgrundlagen für Schadenersatz

Hintergrund: Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts im Jahre 2007 wurde im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine spezielle Anspruchsgrundlage für Schadenersatz eingeführt (Paragraf 63 VVG). Danach sind Versicherungsvermittler zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung von beratungsbezogenen Pflichten entsteht.

Grundsätzlich trägt zwar der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs wegen Verletzung der Beratungspflicht vorliegen. Ein Vermittler muss aber in einem Prozess darlegen können, inwieweit er den Versicherungsnehmer informiert, aufgeklärt und beraten haben will (sekundäre Darlegungslast). Dem Versicherungsnehmer werden damit Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zugebilligt.

Soweit ein Vermittler den erteilten Rat und seine Gründe dokumentiert und dies dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss übermittelt hat, wird ihm das nicht schwer fallen. Verletzt er jedoch die ihm gesetzlich auferlegte Dokumentationspflicht, so trägt er das Beweisrisiko. Er muss dann nachweisen können, dass das seine Schilderung des Beratungsgesprächs richtig ist.

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