logo
logo

Namen und Nachrichten

Erstmals Urteil zur Dokumentationspflicht

16. Mai 2011 - Ein Versicherungsvermittler muss darlegen, inwieweit er seinen Beratungspflichten nachgekommen ist. Seine so genannte „sekundäre Darlegungslast" bekräftigte das Saarländische Oberlandesgericht mit Urteil vom 27. Januar 2010 - Aktenzeichen: 5 U 337/09.

OLG Saarbrücken„Grundsätzlich trage zwar der Versicherungsnehmer die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Beratungspflicht", heißt es. Mit diesem Satz in bestem Juristen-Deutsch wird aber auch darauf hingewiesen, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Beweislastverteilung nach Gefahren- und Verantwortungsbereichen heranzuziehen sind. Das Saarländische Oberlandesgericht (www.saarland-olg.de) hat diesbezüglich erstmals mit Urteil vom 27. Januar 2010 - Aktenzeichen: 5 U 337/09 - eine Entscheidungen zur Dokumentationspflicht gefällt. Danach kann von dem Versicherungsvermittler zumindest im Sinne einer „sekundären Darlegungslast" verlangt werden, dass er darlegt, inwieweit er den Versicherungsnehmer informiert, aufgeklärt und beraten haben will. Dies müsste ihm mit Blick auf die gesetzlich normierte Dokumentationspflicht in der Regel unschwer gelingen.

Wenn eine Dokumentation der angeblich erteilten Informationen sowie der ausgesprochenen Empfehlungen und Warnungen fehle, so müsse man nach Ansicht der Richter am OLG Saarland zwingend davon ausgehen, dass eine Beratung tatsächlich nicht oder nur in dem festgehaltenen Umfang stattgefunden habe.

Der Vermittler müsse in diesem Fall den Beweis führen, dass er über die Dokumentation hinaus oder von ihr abweichend beraten habe. Gültig sei auch, wenn der Vermittler einen Zeugen präsentiere, der ihn in der Beweisaufnahme durch das Gericht entlasten könne. Ist das der Fall, wäre der Vorwurf des Kunden nicht richtig beraten worden zu sein hinfällig.

Dietmar Goerz Rigide Beweislastverteilung bei den Dokumentationspflichten
„Die Entscheidung verdeutlich, wie rigide Beweislastverteilung bei den Beratungs- und Dokumentationspflichten in der Versicherungsvermittlung ist", so Rechtsanwalt Dietmar Goerz (Foto) von der auf Versicherungsvermittler spezialisierten GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.gpc-tax.de). „In einem Gerichtsverfahren hilft dem Vermittler dann nur noch eine aussagekräftige Beratungsdokumentation oder ein guter Zeuge. Im dem der Entscheidung des Saarländisches Oberlandesgericht zugrunde liegenden Fall hatte der beklagte Versicherungsmakler viel Glück. Er konnte die mangelhafte Dokumentation der Beratung durch die Zeugenaussage eines angestellten Mitarbeiters wieder ausgleichen. Das muss nicht immer so laufen", meint der Berliner Anwalt Goerz.

Spezielle Anspruchsgrundlage für Schadensersatz
Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts im Jahre 2007 wurde im Versicherungs-Vertrags-Gesetz (VVG) eine spezielle Anspruchsgrundlage für Schadensersatz eingeführt (§ 63 VVG). Danach sind Versicherungsvermittler zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung von beratungsbezogenen Pflichten entsteht. Dadurch wurde sowohl für Makler als auch für Vertreter eine Beratungshaftung gesetzlich geregelt, die die Rechtsprechung bereits vorher festgeschrieben hatte - zuvor jedoch nur für Versicherungsmakler. Nunmehr können auch Versicherungsvertreter in Haftung genommen werden. In der Vergangenheit haftete für deren Fehlverhalten ausschließlich die vertretene Versicherung.

Sachgerecht und angemessen beraten
Der Versicherungsnehmer ist, soweit nach seiner Person und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und sachgerecht und angemessen zu beraten. Außerdem sind die Gründe für den ihm erteilen Rat zu dokumentieren (§ 61 VVG). Welchen Umfang und welchen Inhalt die vom Gesetz verlangte Dokumentation haben muss, ist jedoch laut Rechtsanwalt Goerz im Detail nicht geklärt. Zudem sei der Versicherungsvermittler gesetzlich verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Informationen vor dem Abschluss des Vertrags klar und verständlich in Textform zu übermitteln (§ 62 VVG). Allerdings knüpft das Gesetz den Angaben zufolge an die Verletzung dieser Pflicht keinen Schadensersatzanspruch.

Versicherungsnehmer trägt die Beweislast
Grundsätzlich trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Beratungspflicht vorliegen. Die Rechtsprechung hat aber Grundsätze zur Beweislastverteilung nach Gefahren- und Verantwortungsbereichen entwickelt. Deshalb wird von einem Versicherungsvermittler verlangt, dass er in einem Prozess darlegt, inwieweit er den Versicherungsnehmer informiert, aufgeklärt und beraten haben will (die so genannte sekundäre Darlegungslast). Dem Versicherungsnehmer werden damit Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zugebilligt. Unter www.iww.de/ können weitere Details zu dem Urteil des OLG Saarland online eingesehen werden. (-el / www.bocquel-news.de)

zurück

Achtung Copyright: Die Inhalte von bocquel-news.de sind nach dem Urheberrecht für journalistische Texte geschützt. Die Artikel sind ausschließlich zur persönlichen Lektüre und Information bestimmt. Abdrucke und Weiterverwendung - beispielsweise zum kommerziellen Gebrauch auf einer anderen Homepage / Website oder Druckstücken - sind nur nach persönlicher Rücksprache mit der Redaktion (info@bocquel-news.de) gestattet.