In einer der ersten Entscheidungen hat das Saarländische Oberlandesgericht zur Beweislastverteilung bei der Beratungs- und Dokumentationspflicht in der Versicherungsvermittlung Stellung genommen. Das Praxismagazin für Finanzthemen Onlineausgabe des Printmagazins Finanzen Markt & Meinungen.

 
 
13.05.2011 11:18 Uhr
RECHTSURTEIL VERSICHERUNGSVERMITTLUNG

Gericht: Entscheidung zur Dokumentationspflicht bei der Versicherungsvermittlung

Berlin, 13.05.2011 11:18 Uhr (Finanzredaktion)

In einer der ersten Entschei­dungen hat das Saar­län­di­sche Ober­lan­des­ge­richt zur Beweis­last­ver­tei­lung bei der Bera­tungs-und Doku­men­ta­ti­ons­pflicht in der Versi­che­rungs­ver­mitt­lung Stel­lung genommen.

Von einem Versicherungsvermittler, der beauftragt wird, einen bestehenden Krankheitskostenschutz preisgünstiger zu gestalten, ist zu erwarten, dass er - regelmäßig durch Vorlage seiner Dokumentation - darlegt, wie er den Versicherungsnehmer über die damit verbundenen Risiken beraten hat. Vermag er keine oder lediglich eine unzulängliche Dokumentation vorzulegen, so trägt er die Beweislast für einen tatsächlich korrekt erfolgten Rat.

Fehlt eine Dokumentation der angeblich erteilten Informationen sowie der ausgesprochenen Empfehlungen und Warnungen, so muss nach Ansicht der Richter in Saarbrücken zwingend davon ausgegangen werden, dass eine Beratung tatsächlich nicht oder nur in dem festgehaltenen Umfang stattgefunden habe. Vielmehr kann der Vermittler, den dann die Beweislast trifft, dann den Beweis führen, dass er über die Dokumentation hinaus oder von ihr abweichend beraten hat. Denn in der Beweisaufnahme durch das Gericht kann das Vorbringen des Vermittlers dann auch durch eine Zeugenaussage bestätigt werden. Bei einer solchen Sachlage könne der Kunde dann nicht mit Erfolg rügen, dass die Beweisaufnahme kein eindeutiges Ergebnis erzielt habe das (sog. non-liquet-Situation), so das Saarländisches Oberlandesgericht.

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts im Jahre 2007 wurde im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine spezielle Anspruchsgrundlage für Schadensersatz eingeführt (§ 63 VVG). Danach sind Versicherungsvermittler zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung von beratungsbezogenen Pflichten entsteht. Dadurch wurde sowohl für Makler als auch für Vertreter eine Beratungshaftung gesetzlich geregelt, die die Rechtsprechung bereits vorher festgeschrieben hatte, jedoch nur für Versicherungsmakler. Nunmehr können auch Versicherungsvertreter in Haftung genommen werden. In der Vergangenheit haftete für deren Fehlverhalten ausschließlich die vertretene Versicherung.

Der Versicherungsnehmer ist, soweit nach seiner Person und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und sachgerecht und angemessen zu beraten. Außerdem sind die Gründe für den ihm erteilen Rat zu dokumentieren (§ 61 VVG). Welchen Umfang und welchen Inhalt die vom Gesetz verlangte Dokumentation haben muss, ist jedoch im Detail nicht geklärt. Zudem ist der Versicherungsvermittler gesetzlich verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Informationen vor dem Abschluss des Vertrags klar und verständlich in Textform zu übermitteln (§ 62 VVG). Allerdings knüpft das Gesetz an die Verletzung dieser Pflicht keinen Schadensersatzanspruch.

„Die Entscheidung verdeutlich, wie rigide Beweislastverteilung bei den Beratungs- und Dokumentationspflichten in der Versicherungsvermittlung ist“, so Rechtsanwalt Dietmar Goerz von der auf Versicherungsvermittler spezialisierten GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. „In einem Gerichtsverfahren hilft dem Vermittler dann nur noch eine aussagekräftige Beratungsdokumentation oder ein guter Zeuge. Im dem der Entscheidung des Saarländisches Oberlandesgericht zugrunde liegenden Fall hatte der beklagte Versicherungsmakler viel Glück. Er konnte die mangelhafte Dokumentation der Beratung durch die Zeugenaussage eines angestellten Mitarbeiters wieder ausgleichen. Das muss nicht immer so laufen“, meint der Berliner Anwalt.

(Quelle: GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
(Foto: Thorben Wengert;PIXELIO)

 

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