BaFin: ganzheitliche Beratung bei der Fondsvermittlung auch für § 34c-GewO-Vermittler möglich

Darf ein 34c Vermittler im Rahmen einer Beratung berücksichtigen, in welchem Maße der Kunde bereits auch in andere Wertpapiere als Investmentfondsanteile investiert hat? Die Antwort gibt eine Anfrage bei der BaFin.
18.07.2011 Für die Vermittlung von bzw. die Beratung zu Investmentfondsanteilen benötigt man grundsätzlich eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz „BaFin“ (§ 32 Kreditwesengesetz - KWG). Jedoch kann die Anlagevermittlung und -beratung ausnahmsweise auch von Unternehmen ausgeübt werden, die über keine Erlaubnis der BaFin verfügen. Für Fondsvermittler, die die Anlagevermittlung und -beratung ausschließlich in Bezug auf Investmentfondsanteile erbringen, gibt es eine sogenannte „Bereichsausnahme“ (§ 2a Abs. 1 Nr. 7 Wertpapierhandelsgesetz - WpHG bzw. § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG).
Einige Fondsvermittler berücksichtigen bei Ihrer Beratung prinzipiell das gesamte Vermögen ihrer Kunden. Dazu können dann u. U. auch andere Wertpapiere als Investmentfondsanteile gehören, wie beispielsweise Aktien oder Zertifikate. Befinden sich im Depot des Kunden nicht oder nicht nur Investmentfondsanteile, darf der Fondsvermittler dem Kunden nicht zum Verkauf einzelner oder sämtlicher dieser anderen Wertpapiere raten. Dies gilt selbst dann, wenn der Verkauf nur dazu dienen soll, Erlöse zu erzielen um die dann empfohlenen Investmentfondsanteile erwerben zu können. Eine solche Empfehlung würde eine Anlageberatung im Sinne des WpHG darstellen, die nicht mehr unter die Bereichsausnahme fällt. „Dies hat die BaFin mit der MiFID-Umsetzung bereits im Jahre 2007 in einem Informationsblatt zusammen mit der Bundesbank klargestellt,“ so Rechtsanwalt Dietmar Goerz von der auf Finanzdienstleister spezialisiertem Kanzlei GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. „Selbstständige Vermittler ohne eine §32-KWG-Erlaubnis könnten diese Art von Anlageberatung nur unter einem so genannten „Haftungsdach“ erbringen“, betont der Rechtsanwalt aus Berlin. Vermittler, die als so genannte „vertraglich gebundene Vermittler“ an ein Haftung übernehmendes Unternehmen mit einer Erlaubnis der BaFin nach § 32 KWG („Haftungsdach“) angebunden sind, dürfen auch andere Wertpapiere als Investmentfondsanteile vermitteln.
„Wird bei einer Beratung nur berücksichtigt, in welchem Maße der Kunde bereits auch in andere Wertpapiere als Investmentfondsanteile investiert hat, war bisher fraglich, ob der Fondsvermittler noch im Rahmen der Bereichsausnahme handelt“, so Goerz. Eine Anfrage bei der BaFin schaffte hier nun letzte Klarheit. Die Regelung der Bereichsausnahme lege nicht fest, so die BaFin, welche Umstände des Kunden der Anlageberater bei der Beratung berücksichtigen darf oder nicht. Andere Wertpapiere als Investmentfondsanteile dürften bei der Empfehlung berücksichtigt werden, vorausgesetzt, dass sich die Empfehlung auf die Investmentfondsanteile im Sinne des WpHG beschränkt, heißt es in dem Antwortschreiben aus Frankfurt. Ein Fondsvermittler darf also auch auf Grundlage der Analyse der bereits getätigten Kapitalanlagen in anderen Wertpapieren Empfehlungen abgeben, soweit sich diese ausschließlich auf Investmentfondsanteile beziehen.
„Das ist eine gute Nachricht!“, so Rechtsanwalt Goerz. „Denn bisher ging die landläufige Meinung davon aus, dass dies ein exklusives Recht von Unternehmen mit einer §32-KWG-Erlaubnis sei. Doch nun ist klar, dass sich auch Vermittler, die nur eine Gewerbeerlaubnis nach §34c Gewerbeordnung vorweisen können, einer Portfolioanalyse bedienen dürfen.“ Nach dem Informationsblatt von BaFin und Bundesbank wäre von der Bereichsausnahme sogar umfasst, dem Kunden beispielsweise zu empfehlen, den Aktienanteil am Depot um 50% zu senken. Goerz rät aber: „Es ist penibel darauf zu achten, dass keine direkten Empfehlungen zum Kauf, zum Verkauf, zur Zeichnung, zum Tausch, zum Rückkauf oder zur Nichtveräußerung von Wertpapieren abgegeben werden, die keine Investmentfondsanteile sind. Werden aber nur allgemeine, nicht ausdrückliche Empfehlungen in Bezug auf von konkrete Wertpapiere abgegeben, so liegen diese noch im Rahmen der Bereichsausnahme. Wer so beraten will, muss also nicht unter ein Haftungsdach schlüpfen.“
Autor
RA Dietmar Goerz

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