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Beratung ohne Kompromisse

Leistungen

Die GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bietet Ihnen neben der hohen Spezialisierung im Finanzdienstleistungssektor das komplette Leistungsspektrum einer wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Anwaltskanzlei. Die Zusammenarbeit kann projektweise oder dauerhaft angelegt sein.
Zusammenarbeit

Beratung

Wir beraten Sie umfassend und in allen Fragen rund um Ihr Unternehmen:
  • richtige Rechtsform für Ihr Unternehmen
  • Anbindungen
  • Vertriebsprozesse
  • vertriebsrelevante Genehmigungen und Zusammenarbeit mit Behörden
  • Risikomanagement

Vertragsgestaltung

Eine Kernkompetenz unserer Kanzlei ist die Gestaltung von Verträgen rund um den Vertrieb von Finanzdienstleistungsprodukten. Komplexe Regelungswerke gestalten wir in enger Zusammenarbeit mit unseren Kunden. Als spezielle Leistungen bieten wir eine vorbereitende Prüfung bereits bestehender Verträge an.

  • Verträge mit Mitarbeitern bzw. Geschäftspartnern
  • Verträge mit Kunden
  • Verträge mit Kooperationspartnern, Produktgebern und Vertriebsunternehmen

Prozessführung

Die Prozessführung ist ein weiterer Leistungsschwerpunkt unserer Kanzlei. Auch bei der Vertretung der Interessen unserer Mandanten vor Gericht kommt in besonderem Maße unsere Branchenerfahrung und Spezialisierung zum Tragen.

  • Mitarbeiter
  • Abwehr von Haftpflichtprozessen
  • Mitbewerber
  • Behörden
  • Eintragungen in öffentlichen oder privaten Registern
  • Kooperations- und Vertriebspartner

Projektbeispiele

Wir arbeiten sehr gerne langfristig mit unseren Mandanten zusammen, um Projekte zu speziellen Themen umzusetzen.
Netzwerk

Kooperationen

Beratung ohne Kompromisse – das bedeutet eine umfassende Mandatsbetreuung bei qualitativer Kontinuität und praxistauglichen Beratungvorschlägen. Um diesem Anspruch gerecht werden zu können, kooperieren wir mit kompetenten und vertrauenswürdigen Partnern.
Aktuelle Nachrichten

„Alte-Hasen-Regelung“ nicht für jedermann

02.11.2011 Die „Alte-Hasen-Regelung“ hat einige Tücken, denn sie zielt nicht nur auf die Gewerbeerlaubnis nach §34c GewO, sondern auch auf den Nachweis der ununterbrochenen selbstständigen Tätigkeit durch lückenlose Vorlage der nach § 16 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) erforderlichen Prüfberichte. „Wer dem Gewerbeamt jedoch bereits eine Negativmeldung vorgelegt hat, hat damit unwiderruflich eine Unterbrechung seiner Tätigkeit als Kapitalanlagevermittler belegt“, so Rechtsanwalt Goerz und bringt es auf folgende Formel: „Negativmeldung vorgelegt, heißt Qualifikation vorweisen!“.